Allgemeine Geschäftsbedingungen
SPEECH DESIGN Gesellschaft für elektronische Sprachverarbeitung mbH · Industriestraße 1 · 82110 Germering
§ 1 Geltungsbereich
Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Vertragsabschlüsse von SPEECH DESIGN GmbH (nachfolgend: SD) erfolgen, auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf verwiesen wird, ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nicht, auch soweit ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Angebote sind freibleibend.
- Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche, fernschriftliche oder per Telefax übermittelte Auftragsbestätigung von SD zustande.
- Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße, Funktionen, Programmabläufe und DIN-Normen sowie Prospektangaben oder Angaben in sonstigen Druckschriften sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
- Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preisen und Bedingungen. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, netto ab Werk SD, zuzüglich Verpackungskosten und Porto und zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
- SD behält sich das Recht auf Versand per Nachnahme vor.
- Für Aufträge über Lieferungen von Systemen sowie bei Auftragswerten von über € 40 000,- gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 33 % bei Auftragsbestätigung
- 33 % bei Lieferung
- 34 % 30 Tage nach Rechnungsstellung.
Zahlungen für sonstige Lieferungen und Leistungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu bewirken. Die Zahlungsfristen sind nur gewahrt, wenn SD über die Zahlung verfügen kann (Gutschrift auf Konto SD, Einlösung von Schecks). - Teillieferungen werden von SD gesondert in Rechnung gestellt.
- SD ist berechtigt, eingehende Zahlungen zur Begleichung der ältesten Schuld zuzüglich Zinsen und Kosten zu verwenden, auch wenn der Kunde anderweitige Bestimmungen trifft.
- Die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
- Gerät der Kunde in Verzug, werden unbeschadet weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von jährlich 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zur Zahlung an SD fällig, soweit nicht der Kunde einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist.
- Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nach - insbesondere wenn er schuldhaft einen Scheck nicht einlöst - oder werden SD Umstände bekannt, aus denen sich eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit gegenüber den bei Vertragsabschluß bekannten Verhältnissen ergibt - insbesondere Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden -, wird die gesamte Restschuld zur Zahlung fällig, auch soweit Schecks oder Wechsel mit späterer Fälligkeit erfüllungshalber angenommen wurden.
§ 4 Lieferzeit, Lieferverzug
- Lieferfristen und Liefertermine sind für SD unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
- Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständige Leistung, insbesondere bei Dauerlieferverträgen.
- Im Falle des Verzugs von SD hat der Kunde das Recht, SD schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, verbunden mit der Ankündigung, dass er nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktrete, und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, Schadenersatzansprüche jedoch nur nach Maßgabe von § 8.
- SD muss sich in jedem Fall - auch nach Bestätigung - Liefermöglichkeit vorbehalten. Alle unvorhersehbaren und von SD unverschuldeten Ereignisse oder Hindernisse, die von SDs Willen nicht abhängig sind und die Lieferung oder deren Rechtzeitigkeit ganz oder teilweise unmöglich machen oder die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der von SD übernommenen Leistungen wesentlich verändern, - insbesondere Unruhen, Streiks, Aussperrungen, nachträgliche Import- oder Exportrestriktionen, Feuer, Unfälle, Ausfall von Arbeitskräften, Maschinenausfälle, nachträgliche Materialverknappungen und andere Betriebsstörungen bei SD oder deren Zulieferern sowie Ausfälle von Lieferungen von SDs Vorlieferanten berechtigen SD, nach Mitteilung des Hindernisses an den Kunden die Lieferzeiten bzw. Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen SD erwachsen. Dauert die Verzögerung länger als 4 Wochen, gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 5 Gefahrübergang
- Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, für Rechnung des Kunden.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung das Lager von SD verlässt. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen und Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und etwaiger Ansprüche auf Freistellung von auf Wunsch des Kunden übernommenen Haftungsrisiken, die SD - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen den Kunden zustehen, werden SD die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach SDs Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
- Gelieferte Ware bleibt Eigentum von SD (Vorbehaltsware). Verarbeitung und Umbildung erfolgen für SD als Hersteller, jedoch ohne dass SD hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder sonst wie mit anderen SD nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt SD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwerts zum Zeitwert der anderen Gegenstände im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, SD gegenüber nicht in Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Zu anderen Verfügungen (Sicherungsübereignungen, Verpfändungen etc.) über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderungen aus unerlaubter Handlung etc.) entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an SD ab (soweit SD lediglich Miteigentum an der Vorbehaltsware zusteht: anteilig in Höhe des Miteigentumsanteils). Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. SD ist berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, SD die abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
- Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für SD unentgeltlich. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten zu versichern. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde SD unverzüglich zu benachrichtigen, dem Eingriff zu widersprechen und auf SDs (Mit-)Eigentum hinzuweisen. Die Kosten für die Abwendung des Eingriffs trägt der Kunde.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SD berechtigt, sofort Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zustünde, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung dieser Rechte, insbesondere eine Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden.
§ 7 Gewährleistung
- Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel sind zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.
- Beanstandete Liefergegenstände sind zur Überprüfung und gegebenenfalls Mängelbeseitigung frachtfrei an den von SD benannten Bestimmungsort einzusenden. Zur Vermeidung von Verlust und Beschädigung des Liefergegenstands ist eine Versandart zu wählen, die dem Wert des Gegenstands angemessen ist. Im Falle berechtigter Mängelrüge werden dem Kunden die entstandenen Transportkosten erstattet.
- SD ist berechtigt, Mängel wahlweise durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Sollte eine Mängelbeseitigung auch innerhalb einer vom Kunden schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Alle Gewährleistungsansprüche, auch für Mangelfolgeschäden, verjähren in 6 Monaten ab Ablieferung, soweit nicht ein Mangel arglistig verschwiegen wird. Bei Produkten, die von SD installiert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme, die mit Mitteilung der Betriebsbereitschaft zu erfolgen hat.
- Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen:
- insbesondere entgegen den jeweiligen Produktspezifikationen, beruhen, - wenn Mängel auf einer Veränderung oder Reparatur der Ware durch den Kunden oder Dritte oder auf einer Veränderung der Aufstellungsbedingungen beruhen, - soweit Mängel auf natürlichem Verschleiß an leicht verbrauchbaren Teilen mechanischer oder elektrotechnischer Art beruhen, - soweit dem Kunden Fremdprodukte (Software, Programme, Interfaces etc.) lediglich gegen Erstattung der Verteilerkosten (Porto, Duplizierungskosten etc.) zur Verfügung gestellt werden, - bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung nicht erkennbar den Schutz vor den eingetretenen Schäden bezweckte.
§ 8 Haftung
- Soweit eine Schadenersatzhaftung von SD in Betracht kommt
- gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet SD unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt: a) SD haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten der Organe und leitenden Angestellten sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden. b) SD haftet bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten sowie bei zumindest grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz höchstens in Höhe des Betrages, der dem entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn entspricht, der bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die SD kannte oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehbar war. c) Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsschluss verjähren 6 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstands. Die übrigen Ansprüche auf Schadensersatz verjähren spätestens 3 Jahre nach Kenntnisnahme des Kunden von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, soweit das Gesetz nicht eine kürzere Verjährung vorsieht. d Die persönliche Haftung der Organe und Angestellten, die als Erfüllungsgehilfen von SD tätig werden, ist ausgeschlossen.
§ 9 Besondere Bestimmungen für Software
- Software Lizenz
a) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird dem Kunden im Zeitpunkt der Lieferung an den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Programme geliefert wurden, eingeräumt. b) Kopien dürfen nur für Archivzwecke als Ersatz oder zur Fehlersuche und unter Einschluss des Schutzrechtsvermerks der Originalkopie angefertigt werden und sind nach Erfüllung ihres Zwecks zu vernichten. c) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Programme und Dokumentationen sowie Vervielfältigungsstücke ohne SDs Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. d) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, werden Programme in Form von Objektprogrammen (= in Maschinensprache übersetzte Form des Quellprogramms) überlassen. Die Rückübersetzung des Objektprogrammes in das Quellprogramm, insbesondere unter Zuhilfenahme von Debugging-Programmen, ist nicht zulässig. - Software Gewährleistung
a) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach gegenwärtigem technischen Entwicklungsstand Fehler in der Softwareherstellung nicht völlig ausgeschlossen werden können. Bei Mängeln, die die Brauchbarkeit der Software erheblich beinträchtigen, gelten die unter § 7 getroffenen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass auch die Installation einer verbesserten Software-Version oder Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkung des Mangels als ausreichende Nachbesserung anzusehen sind, sofern dadurch der gewöhnliche Gebrauch ermöglicht wird. b) SD übernimmt die Gewähr dafür, dass dem Kunden überlassene Software mit den von SD im betreffenden Datenblatt veröffentlichten Programmspezifikationen übereinstimmt.
SD übernimmt dagegen keine Gewähr für die Tauglichkeit der Programme für Kundenzwecke oder -bedürfnisse, insbesondere nicht dafür, dass alle vom Kunden gewählten Kombinationen ausgeführt werden und seinen Anforderungen genügen.
§ 10 Ausfuhr-Kontroll-Bestimmungen
Der Export von SD-Waren ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenwirtschaftsrecht sowie den US-Export-Regulations, deren Kenntnis dem Kunden obliegt. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind durch den Kunden einzuholen.
§ 11 Datenschutz
Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass personenbezogene Kundendaten lediglich im Rahmen der Vertragsdurchführung erhoben, bearbeitet, gespeichert und zu internen Marktforschungs- sowie zu eigenen Marketingzwecken genutzt werden. Soweit notwendig erfolgt eine Weitergabe Ihrer personenbezogene Kundendaten nur in dem für eine Auftragsdurchführung erforderlichen Maß an daran beteiligte Tochtergesellschaften bzw. Geschäftspartner. Darüber hinaus findet eine Weitergabe an Dritte nicht statt.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort ist München.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag - einschließlich Wechsel- und Scheckklagen - ist München. SD ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
- Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.




